Wolfgang Faßbender
In den letzten 25 Jahren haben die durch verunreinigte Lebensmittel verursachten bakteriellen Infektionskrankheiten stark zugenommen. Die seuchenhygienische Bedeutung der bakteriellen Erreger ergibt sich aus der Tatsache, dass sie sich in Lebensmitteln und auch im Wasser rasch vermehren können und zu klinisch relevanten Krankheitsbildern wie Meningitis oder der Legionärskrankheit führen. Um solchen Risiken entgegenzuwirken, gibt es in Deutschland seit geraumer Zeit Regelwerke wie etwa die Trinkwasserverordnung, die zuletzt am 1. Januar 2003 in einer novellierten Version herausgegeben wurde. In ihr hat der Bundestag die Richtlinie 98/83/EG des Europäischen Rates vom 3. November 1998 umgesetzt, die streng die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch regeln soll. Die Trinkwasserversorgung, auf öffentlichen Plätzen zum Beispiel, darf laut Verordnung ausschließlich mit Schläuchen betrieben werden, die über Zulassungen nach KTW und DVGW-Arbeitsblatt W 270 verfügen. Darüber hinaus wurde der vorher gültige Begriff „Genuss“ in „Gebrauch“ von Wasser abgeändert, so dass die Regularien heute bei allen Gelegenheiten Anwendung finden, in denen der Mensch direkt oder indirekt mit Wasser in Berührung kommt. Eine Unterteilung findet lediglich in „Trinkwasser“ und „Wasser für Lebensmittelbetriebe“ statt.
Als Trinkwasser wird in der Verordnung all jenes Wasser im ursprünglichen oder aufbereiteten Zustand bezeichnet, das zum Trinken, Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken oder zur Körperpflege und -reinigung verwendet wird. Außerdem fällt unter diesen Begriff auch Wasser, das bei der Reinigung von Gegenständen Verwendung findet, die bestimmungsgemäß entweder mit Lebensmitteln oder nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung kommen.
Als Wasser für Lebensmittelbetriebe wird regelkonform alles Wasser eingestuft, das in einem Lebensmittelbetrieb zur Herstellung, Behandlung, Konservierung oder in Verkehr bringen von Erzeugnissen und Substanzen für den menschlichen Gebrauch verwendet wird. Ebenso darf die Reinigung von Gegenständen und Anlagen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen und auf die Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses Einfluss nehmen könnten, ausschließlich mit Wasser erfolgen, das nach der Trinkwasserverordnung als unbedenklich gelten kann. All diese Regelungen behalten ihre Gültigkeit unabhängig von Herkunft und Aggregatzustand des Wassers. Abgesehen von den bloßen Begrifflichkeiten, schreibt die Trinkwasserverordnung auch die im Einzelfall zu verwendenden Werkstoffe und Materialien für Aufbereitung oder Verteilung von Wasser vor. So darf laut § 17 (1) ein Werkstoff, der in Kontakt mit Wasser für den menschlichen Gebrauch kommt, Stoffe jedweder Art nicht in höherer Konzentration abgeben, als nach den „anerkannten Regeln der Technik“, in diesem Fall etwa den Normen nach DIN EN 1717, DIN 1988 und DIN 2000 sowie den DVGW-Richtlinien, unvermeidbar ist. Außerdem darf der Schutz der menschlichen Gesundheit im Sinne der Verordnung weder mittelbar noch unmittelbar gemindert oder der Geschmack oder Geruch des Wassers verändert werden. Um die Einhaltung der Trinkwasserverordnung zu gewährleisten, führt das Gesundheitsamt regelmäßige Prüfungen durch.




