Welche Materialien können ohne weiteres bei der Lebensmittelverarbeitung eingesetzt werden? Welche Rückverfolgungsmöglichkeiten von Produkten gibt es? Fragen, die nicht erst seit den jüngsten Lebensmittelskandalen wie dem Fund von Mineralölen in der Schokolade von Adventskalendern oder Pferdefleisch in der Tiefkühl-Lasagne diskutiert werden. Um den Verbraucher umfassend zu informieren und zu schützen, müssen Nachweise z. B. nach der EG-Verordnung Nr. 1935/2004 erbracht und Zulassungen für die eingesetzten Materialien bestätigt werden. Für den Technischen Handel bedeutet die Vielfalt an unterschiedlichen Lebensmitteln und deren Herstellungswege eine immense Herausforderung für die richtige Beratung seiner Kunden. Deshalb war es nicht verwunderlich, dass der Informationstag zum Thema Lebensmittelzulassungen ausgebucht war. Schließlich konnten hochkarätige Dozenten gewonnen werden, die von ihren Erfahrungen aus der Praxis berichteten.
Zum Auftakt vermittelte Dr. Sieglinde Stähle vom Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. (BLL) die Grundlagen zum Thema. Generell gilt die EG-Rahmenverordnung 1935/2004. Sie besagt, dass alle Materialien und Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen – also Verpackungen, Verarbeitungsmaschinen, Rohrleitungen, Transportbänder, Tanks usw. – keine gesundheitsgefährdenden Bestandteile an die Lebensmittel abgeben oder eine unvertretbare Veränderung der Zusammensetzung des Lebensmittels herbeiführen dürfen.
Außerdem gilt für alle Gegenstände und Materialien eine Kennzeichnungspflicht, z. B. durch das Glas-Gabel-Symbol. Regelungsinstrumente sind etwa Verzeichnisse aller zugelassenen Stoffe (Positivlisten), Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit oder Konformitätserklärungen. Die EG-Verordnung 1935/2004 ist allerdings nur als „Rahmen“ anzusehen. Ebenfalls gilt für Lebensmittelkontaktmaterial die EG-Verordnung 2023/2006 GMP, die für gute Herstellungspraxis steht. Ergänzend dazu gibt es diverse Einzelmaßnahmen wie etwa die konsolidierte EU-Kunststoff-Verordnung Nr. 10/2011 PIM.
Für bestimmte Materialien wie Kunststoff oder Keramik seien Konformitätserklärungen zu leisten, die belegen, dass diese Materialien den geltenden Vorschriften entsprechen, so Dr. Stähle. Neben diesem gesetzlich geregeltem Mittel gebe es aber auch freiwillige Spezifikationen, die eine Kommunikation in der Lieferkette des späteren Produkts vereinfachten. „Das Wissen über verarbeitete Stoffe wird entlang der Lieferkette vom Rohstoff über verschiedene Vorprodukte und Veredelungen bis hin zum Handel immer geringer. Parallel dazu steigt aber die Verantwortung für dieses Produkt“, wies Dr. Stähle auf bestehende Missstände hin. „Es wird derzeit diskutiert, ob das Prinzip one step up, one step down der Rückverfolgbarkeit ausreichend ist. Jeder Zulieferer sollte das für sich selbst klären.“




