In den zurückliegenden Monaten mussten viele Lebensmittel vom Markt genommen werden, weil sie Ethylenoxid oder 2-Chlorethanol, das Abbauprodukt des Pestizids, enthielten. Eingeschleppt wurden die giftigen Substanzen zum Beispiel über Nüsse, Sesam, Johannisbrotkern- oder Guarkernmehl. Wie sollen Lebensmittelproduzenten mit dieser Bedrohung umgehen? dei sprach mit Dr. Birgit Christall, wissenschaftliche Leiterin des Lebensmittelverbands Deutschland e. V.
Frau Christall, wie können sich Lebensmittelproduzenten davor schützen, dass Ethylenoxid beispielsweise über Zusatzstoffe oder Rohwaren in ihre Produkte eingeschleppt wird? Welche Vorgehensweise empfehlen Sie hier Ihren Mitgliedsunternehmen?
Dr. Birgit Christall: Die Unternehmen verfügen über Qualitätssicherungssysteme, um solchen Fällen zu begegnen. Sie stehen mit ihren Lieferanten in ständigem Kontakt, lassen Proben auf den Summenparameter Ethylenoxid/2-Chlorethanol untersuchen und betreiben gemeinsam mit ihren Lieferanten Ursachenforschung, um die Eintragsquellen zu ermitteln. Falls ein Hersteller zum Beispiel in Indien eine Entkeimung mit Ethylenoxid durchführt, lässt sich das ändern. Allerdings können sich die Unternehmen kaum gegen Kontaminationen schützen, wenn die Eintragsquelle nicht in ihrem Einflussbereich liegt.
Was meinen Sie damit?
Dr. Christall: Ich denke da beispielsweise an Fälle, in denen nicht behandelte Ware neben Produkten gelagert wurde, die mit Ethylenoxid begast wurden. Oder an Kontaminationen, die auf Schiffscontainer zurückzuführen sind, die vorher mit dem Gas desinfiziert wurden. Da hilft dann nur noch die Untersuchung und ggf. Ablehnung der gelieferten Ware.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 liegt der Rückstandshöchstgehalt von Ethylenoxid in Sesam bei 0,05 mg/kg. Hierbei handelt es sich um einen Summenparameter, der sowohl die Gehalte von Ethylenoxid und seines Abbauprodukts Chlor-Ethanol zusammenfasst. Der Lebensmittelverband Deutschland hat mit dieser Vorgehensweise Schwierigkeiten. Warum?
Dr. Christall: Zum einen sind auch Produkte betroffen, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 fallen. Eine Entkeimung von Zusatzstoffen fällt beispielsweise unter das Zusatzstoffrecht. Das ist inzwischen bekannt und anerkannt. Außerdem ist eine Entkeimung eine Hygienemaßnahme, die die mikrobiologische Sicherheit von Lebensmitteln gewährleisten soll, und kein Pflanzenschutzmitteleinsatz.
Der Lebensmittelverband Deutschland vertritt die Auffassung, dass „eine Sicherheitsbewertung als Grundlage für einen öffentlichen Rückruf stets für das konkret verzehrte Produkt vorzunehmen ist.“ Was bedeutet das konkret?




