Explosionsschutzmaßnahmen wurden bisher durch eine berufsgenossenschaftliche Richtlinie, die BGR 132, geregelt. Aufgrund des Status einer BG-Richtlinie war ihre Gültigkeit im Grunde auf bestimmte Branchen beschränkt. Dieses Manko konnte durch die Überführung der BGR 132 in eine Technische Regel für Betriebssicherheit, die TRBS 2153, ausgeräumt werden. Sie gilt bundesweit und branchenübergreifend. Der Ex-Bereich ist in verschiedene Zonen eingeteilt. Für Gase, Dämpfe oder Nebel erfolgt die Gruppierung in die Zonen 0, 1 oder 2, für Stäube in die Zonen 20, 21 oder 22. Die Zonen 0 bzw. 20 sind dabei die Zonen mit der höchsten Gefährdung. Darüber hinaus erfolgt eine Einstufung der Umgebung in die Explosionsgruppen I, IIA, IIB oder IIC. Bei den Betrachtungen zum Explosionsschutz unterscheidet die TRBS 2153 außerdem zwischen dem Transport von flüssigen Medien und Schüttgütern.
Für den Transport brennbarer Flüssigkeiten mit niedriger Leitfähigkeit durch Zone 1, verursacht durch Stoffe der Explosionsgruppe IIA oder IIB gilt: Die Zone 1 liegt nicht im Schlauchinneren, sondern in der Umgebung vor, es wird von dem Transport durch Zone 1 gesprochen. Zusätzlich zu dem Steigungskriterium von max. 30 mm Wendelabstand des eingebetteten Stahldrahtes wurde auch das Kriterium der Überdeckung (Schlauchwandung) mit aufgenommen. Im Unterschied zu den bisherigen Regelungen begrenzt die TRBS 2153 die Überdeckung über dem Draht auf 2 mm, um eine gefährliche Entladung, die von der Außenwand des Schlauches abgeht, zu vermeiden.
Die größten Unterschiede zur BGR 132 macht die TRBS 2153 beim pneumatischen Transport von Schüttgütern. Während es früher nur einen Betrachtungsfall – den Transport durch eine explosionsfähige Umgebung – gab, wird nun zusätzlich der Fall der explosionsfähigen Atmosphäre im Innern des Schlauches betrachtet und eine Unterscheidung zwischen brennbaren und nicht brennbaren Schüttgütern vorgenommen: Beim pneumatischen Transport nicht brennbarer Schüttgüter durch Zone 1 wird lediglich die äußere Umgebung des Schlauches berücksichtigt. Frage: Liegt außen eine explosionsfähige Atmosphäre vor? Die Kriterien wie Steigung kleiner 30 mm und Überdeckung kleiner 2 mm bleiben grundsätzlich bestehen. Allerdings war die Überdeckung in der BGR als Wandung unter dem Draht definiert, während jetzt die Wandung über dem Draht das entscheidende Kriterium ist. Die beidseitige Erdung der Spirale wird weiterhin vorausgesetzt.
Der pneumatische Transport brennbarer Schüttgüter wurde neu aufgenommen. Er beschreibt den Zustand, dass im Schlauchinneren eine explosionsfähige Atmosphäre vorliegt. Das ist sehr häufig der Fall, denn nach objektiver Schätzung sind ca. 75 % der Schüttgüter brennbar. Es gibt hier keine Kriterien für Steigung und Überdeckung, dafür soll die Wandung aus leitfähigem oder ableitfähigem Material bestehen.




