Etiketten enthalten schon heute sehr detaillierte Informationen über das gekennzeichnete Lebensmittel. Zu den Pflichtangaben gehören beispielsweise die Verkehrsbezeichnung, der Fettgehalt, der Name des Herstellers, Verpackers oder Verkäufers sowie Zutaten, Nettogewicht, Preis, Mindesthaltbarkeitsdatum und die Angabe der nötigen Lagerbedingungen. Auf diese Weise machen Etiketten die gesamte Lebensmittelprozesskette verlässlich und sicher.
Mit der neuen Lebensmittelinformationsverordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV), die ab 13. Dezember 2014 gilt, wird sich der Informationsgehalt von Etiketten (beziehungsweise anderer Formen der Produktkennzeichnung) noch einmal deutlich erweitern. Denn ab diesem Zeitpunkt müssen Hersteller und Händler zu den bisherigen Pflichtangaben zusätzliche Informationen bereitstellen. Neuerdings verpflichtend sind, falls nötig, Anweisungen für die Aufbewahrung und Verwendung, Angaben zur Herkunft des Lebensmittels (Ursprungsland) sowie die Deklaration des Nährwerts (erst ab Dezember 2016). Zudem macht die LMIV detailliertere Vorgaben, was die Ausgestaltung der Angaben angeht.
Bei Packungen, deren Oberfläche größer ist als 80 cm2, muss die Schrifthöhe der Pflichtangaben zukünftig mindestens 1,2 mm, bezogen auf den Buchstaben „x“, betragen. Bei kleineren Packungen beträgt die Mindestschriftgröße 0,9 mm. Eine vergleichbare Vorgabe gab es bislang nicht. Bisher müssen die Informationen lediglich „deutlich lesbar“ sein.
Auch zum Zustand des gekennzeichneten Lebensmittels gab es in der deutschen Lebensmittelkennzeichnungsverordnung bis dato keine präzise Regelung. Dafür war eine solche in der Etikettierungsrichtlinie 2000/13/EG enthalten. Entsprechend macht auch die neue LMIV Angaben zum physikalischen Zustand des Produkts erforderlich, wenn – so die Verordnung – „die Unterlassung zur Täuschung geeignet ist“.
Über die Verwendung von Allergenen müssen Verbraucher künftig auch bei loser Ware informiert werden. Bisher ist das nur für Lebensmittel in Fertigpackungen verpflichtend. Die Liste der anzugebenden Allergene bleibt identisch. Die Information muss jedoch durch den Schriftsatz hervorgehoben werden.
Erstmalig ist auch das Einfrierdatum, zu dem es bisher keine Regelung gab, für Fleisch- und Fischerzeugnisse verpflichtend. Die Herkunftsangabe, die bislang nur für Rindfleisch galt, muss zukünftig auch bei Geflügel, Schwein, Schaf und Ziege vorhanden sein. Sie gilt auch für primäre Zutaten, wenn das Produkt Herkunfts- bzw. Ursprungsangaben enthält, die mit der primären Zutat nicht übereinstimmen.
Verpflichtend sind zudem Hinweise auf Zusatzstoffe wie Aspartam, Pflanzensterine oder Koffein, darauf, ob ein Lebensmittel „aufgetaut“ ist oder Nanopartikel enthält, ein Herkunftshinweis bei pflanzlichen Ölen und Fetten, der Hinweis auf Lebensmittelimitate sowie diverse Angaben für Fleisch und Fleischerzeugnisse.




