Dr. Jürgen Bernhardt und Dr. Mark Delewski
Zentraler Aspekt der neuen Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist, dass im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage ein Paradigmenwechsel hin zum Verbotsprinzip mit Ausnahmevorbehalt vollzogen wird. Bisher galt das Prinzip: Es ist alles erlaubt, was nicht ausdrücklich verboten ist. Nun heißt es: Es ist alles verboten, was nicht explizit erlaubt ist. Es dürfen nur noch solche Aussagen verwendet werden, die ausdrücklich durch die Health-Claims-Verordnung zugelassen sind. Die Verwendung ist an verschiedene Kriterien, die in der Health-Claims-Verordnung geregelt werden, gekoppelt. Prinzipiell werden dabei nährwertbezogene und gesundheitsbezogene Angaben unterschieden. Dieser Systemwechsel eröffnet Herstellern und Vermarktern einen rechtssicheren, unmittelbaren Zugang zu dem großen und in der Zukunft weiter stark expandierenden Markt „Gesundheit“ in der gesamten EU. Durch die Tatsache, dass nur solche Aussagen zulässig sind, die vor ihrer Verwendung durch wissenschaftliche Prüfungen abgesichert und erprobt sind, erhält gleichzeitig der Verbraucher die notwendige Sicherheit im Umgang mit den ausgelobten Produkteigenschaften. Das Vertrauen in und die Bindung an das Produkt werden gestärkt.
Als eine generelle Voraussetzung zur Umsetzung der Verordnung müssen bis Januar 2009 allerdings so genannte Nährwertprofile zum Beispiel in Bezug auf die Gehalte an Nährstoffen, Fett, gesättigten Fettsäuren, trans-Fettsäuren, Zucker und Salz festgelegt werden. Nach Ablauf einer zweijährigen Übergangsfrist darf dann nur noch für solche Lebensmittel geworben werden, die diesen festgelegten Nährwertprofilen entsprechen. Als Folge davon kann gegebenenfalls die Änderung der Zusammensetzung eines Lebensmittels notwendig werden, um an der Kommunikation und Auslobung der Produkte festhalten zu können. Dies erfordert neben einer zielgerichteten Planung vor allem einen ausreichenden zeitlichen Vorlauf.
Eine Liste zulässiger nährwertbezogener Angaben ist bereits im aktuellen Anhang der Health-Claims-Verordnung enthalten. Angaben wie fettarm, ohne Zuckerzusatz, hoher Ballaststoffgehalt, leicht oder natürlich müssen ab dem 01.07.2007 den in diesem Anhang festgelegten Bedingungen entsprechen. Die bereits am Markt platzierten und etablierten Produkte müssen auf die Einhaltung dieser Bedingungen geprüft werden. Neue Produkte müssen angepasst werden. Es gilt zwar eine Übergangsfrist von zwei Jahren. Die Produktlaufzeiten können jedoch auch hier ein umgehendes Tätigwerden erforderlich machen.
Die Health-Claims-Verordnung erlaubt erstmalig ausdrücklich Wirkaussagen zu Lebensmitteln und gleicht insofern die Möglichkeiten von europäischen Hersteller denen amerikanischer oder asiatischer Produzenten an und schafft eine einheitliche Vorgehensweise im europäischen Raum. Dabei wird in der Healths-Claims-Verordnung zwischen verschiedenen Arten von gesundheitsbezogenen Angaben unterschieden, für die verschiedene Zulassungsverfahren vorgesehen sind. Es gilt die Grundregel, dass alle gesundheitsbezogenen Angaben erst nach wissenschaftlicher Prüfung durch die Europäische Lebensmittelbehörde (EFSA) zugelassen werden.




