Gerhard Vogel, Friedrich Kelnhofer
Überall dort, wo in den Anlagen der Getränke- und Lebensmittelproduktion die Maschinen mit den Produkten direkt in Berührung kommen sowie in Bereichen, wo ein erhöhtes Risiko der Kontamination von offenen Lebensmitteln und Getränken besteht, sind die Vorschriften zur Einhaltung der Hygiene besonders hoch. Neben den gültigen Normen und Richtlinien der EU, werden auch zunehmend die Regularien der EHEDG angewandt. Die EHEDG entwickelt Vorgaben und Richtlinien für einen umfassenden, vorbeugenden Schutz der Lebensmittel vor Verunreinigung und ungewollter Kontamination mit Bakterien, Pilzen und Hefen während der Verarbeitung. Die Verantwortung für Umsetzung und Erreichung dieser Vorgaben liegt jedoch bei den Anlagenherstellern und Betreibern. Dabei spielt in den Anlagen auch die elektrische Antriebstechnik eine wichtige Rolle, befinden sich doch Motoren und Frequenzumrichter in allen Anlagenteilen. Ohne sie kommt zur optimalen Prozessgestaltung und zum energieeffizienten Produzieren keine Maschine oder Anlage heute mehr aus. Daraus ergeben sich für im Produktionsbereich befindliche antriebstechnische Komponenten entsprechende Forderungen. Eines der wesentlichen Regelwerke in diesem Bereich ist die jetzt bestehende EU-Richtlinie 1935/2004 vom 27. Oktober 2004. Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, die ab 1. Januar 2010 in Kraft tritt, geht wesentlich weiter. Sie gibt nicht nur die gesetzlichen Anforderungen für produktberührte Werkstoffe und Geräte, einschließlich aktiver und intelligenter produktberührter Materialien und Artikel wieder, sondern regelt auch in der Betriebsanleitung für Nahrungsmittelmaschinen die empfohlenen Reinigungs-, Desinfektions- und Spülmittel und -verfahren, die nun angegeben werden müssen und zwar nicht nur für die leicht zugänglichen Bereiche, sondern auch für die Bereiche, zu denen ein Zugang unmöglich oder nicht ratsam ist.
Oberste Regel für die Konstruktion von Anlagen: Maschinen- und Anlagenbauer sollen produktberührte Werkstoffe in Übereinstimmung mit den Regeln der „Good Manufacturing Practice“ auswählen. In der Praxis bedeutet dies, dass die Werkstoffe nicht die menschliche Gesundheit gefährden, keine nicht akzeptable Veränderung in der Zusammensetzung der Lebensmittel verursachen und keine Veränderungen in den organoleptischen Eigenschaften herbeiführen.
Von der Konstruktion fordert der Gesetzgeber, dass jede Gestaltung von Bauelementen dem Herstellungsverfahren und dem Produktfluss im Lebensmittelbereich optimal angepasst ist. Die verwendeten Werkstoffe dürfen die Lebensmittel in keiner Weise z. B. durch Migration von Werkstoffbestandteilen beeinflussen und alles muss leicht zu reinigen sein (Hygienic Design).
Die Hersteller sind somit gehalten, verwendete Werkstoffe je nach Beanspruchung, Bearbeitung, notwendiger Verformung sowie Beständigkeit bezüglich Korrosion, Verschleiß und Temperatur auszuwählen. Denn eine Veränderung der Makro- und Mikrostruktur von Oberflächen, eine Verschlechterung der Oberflächenqualität durch Korrosion, Abrasion, oder Abblättern sowie nicht zu reinigende, mikroskopische Bereiche durch Rissbildung sind zu vermeiden.




