Dr. Kuno Karsten
Wenn aufgrund von Fehlern in der Aufbau- oder Ablauforganisation einem Dritten Schaden zugefügt wurde, so spricht man von einem Organisationsverschulden, für das die betreffende Führungskraft haftet. Eine Grundlage dafür bilden § 823 und § 831 BGB. Viele Gerichtsurteile zeigen, dass dabei das Prinzip der Beweislastumkehr angewendet wird: Kann man davon ausgehen, dass der Geschädigte nicht in der Lage ist, ein Verschulden nachzuweisen (weil er z. B. die internen Organisationsstrukturen nicht einsehen kann), so wird vom beklagten Unternehmen verlangt, dass es nachweist, dass ein Organisationsverschulden nicht vorliegt.
Grundsätzlich spielt diese Thematik in vielen Unternehmensbereichen eine Rolle. In letzter Zeit machten vor allem Gerichtsurteile in den Bereichen IT und Datenschutz oder im betriebswirtschaftlichen Risikomanagement Schlagzeilen. Für Führungskräfte in der Anlagentechnik ist die Organisationsverantwortung hingegen schon viel länger ein Thema, nicht zuletzt wegen der vielen Vorschriften des Arbeitssicherheits-, Gerätesicherheits- und Umweltschutzrechts. Im Lebensmittelbereich kommen die Ansprüche an die Lebensmittelhygiene hinzu.
Neben dieser Verschuldenshaftung gibt es im Bereich der Technik zusätzlich die Gefährdungshaftung (so z. B. beim Produkthaftungs- oder Umwelthaftungsgesetz). Im Rahmen der Gefährdungshaftung wird von einer besonderen Verantwortung des Produzenten bzw. Anlagenbetreibers ausgegangen, die dazu führt, dass im Schadensfall der Geschädigte lediglich den Kausalzusammenhang nachweisen muss. Ein schuldhaftes Handeln muss dabei nicht vorliegen. Während zivilrechtliche Haftungsansprüche in der Regel an das Unternehmen gestellt werden, erfolgt die strafrechtliche Haftung immer gegen natürliche Personen, was zu einer persönlichen Haftung von Führungskräften führen kann. Daraus ergeben sich Pflichten, die jede Führungskraft für seinen Verantwortungsbereich hat. Das letzte Glied in der Linie der Führungskräfte ist aber immer die Geschäftsführung und zwar alle Geschäftsführer gleichermaßen.
Möglichkeiten zur Entlastung von Haftungsforderungen bietet vor allem der Nachweis des bestimmungsgemäßen Betriebs und der Einhaltung der Vorschriften, z. B. der Lebensmittelhygieneverordnung. Ein solcher Nachweis dürfte ohne klare und dokumentierte Organisationsstrukturen nicht zu führen sein. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit von Dokumentationssystemen, unterstützt von Managementsystemen, die eine klare Verteilung von Verantwortung und eine transparente Prozesslandschaft vorsehen. Beispiele solcher Managementsysteme sind Qualitäts-, Sicherheits- und Umweltmanagementsysteme, die zunehmend in integrierter Form (d. h. als ein einzelnes Managementsystem) umgesetzt werden. Im Lebensmittelbereich müsste hier das HACCP-Konzept entsprechend integriert werden.




