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    Was die neue EU-Verpackungsverordnung PPWR für Unternehmen und Verbraucher bedeutet
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    Technik

    Was die neue EU-Verpackungsverordnung PPWR für Unternehmen und Verbraucher bedeutet

    Die EU geht gegen den Verpackungsmüll an. Seit 12.08.2026 ist nun die neue Verordnung „Packaging and Packaging Waste Regulation“, kurz PPWR, in Kraft die
    Veröffentlicht
    12. August 2026
    Lesezeit
    4 Minuten
    Rubrik
    Technik

    Verpackungsmüll ist ein großes Problem. Im Jahr 2023 fielen dem EU-Statistikamt Eurostat zufolge 177,8 kg Verpackungsabfälle pro Einwohner an. Die neue europäische Verpackungsverordnung (VO (EU) 2025/40) , schafft einen aktualisierten Rechtsrahmen für Verpackungen und Verpackungsabfälle in der Europäischen Union. Das neue Regelwerk soll dafür sorgen, dass der Verpackungsmüll in der EU bis 2040 schrittweise um mindestens 15 % im Vergleich zu 2018 reduziert wird. Bis 2030 sollen es zunächst 5 % weniger sein, bis 2035 dann 10 %.

    Was ändert sich bei den Verpackungen?

    Alle in Verkehr gebrachten Verpackungen müssen den neuen Regeln zufolge künftig recyclingfähig sein. Das trifft demnach dann zu, wenn eine Verpackung für das stoffliche Recycling gestaltet ist und getrennt gesammelt, sortiert und in großem Maßstab recycelt werden kann. Für bestimmte Verkaufsverpackungen gelten Ausnahmen – unter anderem für Verpackungen aus leichtem Holz, Kork, Textil, Gummi, Keramik, Porzellan oder Wachs. Unabhängig von der EU-Verpackungsverordnung plant Finanzminister Lars Klingbeil (SPD) zudem für das kommende Jahr eine Plastikabgabe, die die Verwendung des Materials verteuern soll.

    Für Kunststoffverpackungen gelten künftig verbindliche Mindestquoten für den Einsatz von Rezyklat aus Verbraucher-Kunststoffabfällen. Die Umsetzung erfolgt in zwei Stufen.

    • Ab dem 1. Januar 2030: 30 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen mit Polyethylenterephthalat (PET) als Hauptbestandteil (ausgenommen Einweggetränkeflaschen), 10 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET (ausgenommen Einweggetränkeflaschen), 30 % bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff, 35 % bei anderen als den vorherigen genannten Kunststoffverpackungen
    • Ab dem 1. Januar 2040: 50 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen mit PET als Hauptbestandteil (ausgenommen Einweggetränkeflaschen), 25 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET (ausgenommen Einweggetränkeflaschen), 65 % bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff,, 65 % bei anderen als den vorherigen genannten Kunststoffverpackungen

    Ab dem 12. Februar 2028 müssen Verpackungen und an Obst und Gemüse angebrachte Aufkleber, die unter die Definition kompostierbarer Verpackungen fallen, den Normen für industrielle Kompostierung und gegebenenfalls für Eigenkompostierung entsprechen. Mitgliedstaaten können zusätzliche Vorgaben zur Kompostierbarkeit bestimmter Verpackungen erlassen.

    Was gilt für übergroße Verpackungen?

    Verpackungen, die etwa durch Doppelwände, falsche Böden oder unnötige Schichten das Produkt größer wirken lassen, sind künftig grundsätzlich untersagt. Ab dem 1. Januar 2030 gelten neue Regeln für die Größe von Verpackungen insgesamt: Dann müssen Hersteller und Importeure dafür sorgen, dass die in Verkehr gebrachten Verpackungen so klein wie möglich sind. Außerdem gilt ab 2030, dass Verpackungen für den Transport und Umverpackungen – beispielsweise Kartons bei Bestellungen im Online-Handel – maximal 50 % Leerraum haben dürfen. Der Platz, der etwa mit Papier, Luftpolsterfolie oder Styropor-Chips gefüllt ist, gilt auch als Leerraum.

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    Was gilt für Lebensmittelverpackungen?

    Neue Vorschriften gibt es auch insbesondere für Lebensmittelverpackungen, zum Beispiel aus Pappe und Papier. Bei diesen Verpackungen kommen häufig sogenannte PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen) zum Einsatz, die sie wasser- und fettabweisend machen. So wird etwa das Durchweichen des Burger-Kartons oder der Döner-Tüte verhindert. Das Problem: Die Stoffe bauen sich in der Umwelt und im Körper nicht oder kaum ab und werden deshalb auch als Ewigkeitschemikalien bezeichnet. Es gibt Hinweise, dass bestimmte PFAS gesundheitsschädlich sind.

    Ab jetzt gibt es EU-weite Grenzwerte für die PFAS: Hersteller und Importeure dürfen keine Lebensmittelverpackungen mehr auf den Markt bringen, die sie übersteigen. Der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg zufolge sind die Grenzwerte so niedrig, dass eine absichtliche Verwendung quasi ausgeschlossen ist. Was in Lagern liegt, darf noch verwendet werden.

    Was ändert sich für Verbraucherinnen und Verbraucher?

    Welche Verpackung wiederverwendbar und welche nur für den einmaligen Gebrauch gedacht ist, dürfte leichter erkennbar werden: Ab Februar 2029 müssen wiederverwendbare Verkaufsverpackungen klar gekennzeichnet und von Einwegverpackungen unterschieden werden. Das gilt im Geschäft ebenso wie online. Eine einheitliche Kennzeichnung zur Materialzusammensetzung soll dafür sorgen, dass Verbraucher Verpackungen richtig sortieren können. Außerdem müssen in den EU-Ländern, in denen es noch keine gibt, bis 2029 Pfand- und Rücknahmesysteme für Einwegflaschen aus Plastik und zum Beispiel Getränkedosen eingerichtet werden. Ausnahmen gelten etwa für Wein.

    Ab 2030 sind zudem bestimmte Einwegplastikverpackungen für unverarbeitetes frisches Obst und Gemüse untersagt. Auch sind dann etwa sehr leichte Plastiktüten verboten – außer sie werden aus Hygienegründen oder für lose Lebensmittel benötigt und wirken so der Lebensmittelverschwendung entgegen.

    Was gilt für Essen und Getränke to go?

    Restaurants und Cafés sind ab Februar 2028 in der EU verpflichtet, Essen zum Mitnehmen auch in wiederverwendbaren Verpackungen anzubieten – also etwa Mehrweg-Kaffeebecher oder -Dosen. Gleichzeitig wird vorgeschrieben, dass diese Mehrwegvariante nicht teurer als Einwegverpackungen sein darf. Ausnahmen gelten für kleine Betriebe. Gastronomen sollen ab 12. Februar 2027 auch von Kundinnen und Kunden selbst mitgebrachte Dosen akzeptieren. In Deutschland gibt es die sogenannte Mehrwegangebotpflicht schon seit 2023.

    Was sagen die verbände?

    Der Naturschutzbund Deutschland (Nabu) spricht begeistert von einem Meilenstein in der Verpackungsgesetzgebung – trotz Schwachstellen und noch ausstehenden Detailentscheidungen. Alle Verpackungen müssen bis 2030 auf den Prüfstand, ob sie recyclingfähig sind, und in allen neuen Kunststoffverpackungen muss ab 2030 Recyclingmaterial eingesetzt werden – das sei auch für Deutschland ein Novum und kurbele die Recyclingbranche an.

    Im Handel weist man hingegen auf praktische Probleme hin. Der Handelsverband Deutschland (HDE) bekennt sich zwar grundsätzlich zu mehr Recycling, allerdings herrscht gerade beim Rezyklateinsatz im Lebensmittelbereich eine große Lücke zwischen der geforderten Quote und dem tatsächlich vorhandenen Material. Es sei heute noch nicht klar, wie die Unternehmen die Quoten erreichen sollen, wenn die Rezyklate in Lebensmittelqualität fehlten.

    Der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland (BEVH) plädiert dafür, wenn möglich ganz auf eine Umverpackung zu verzichten, weil viele Produkte schon stabil verpackt seien. Die künftige Obergrenze von maximal 50 % Leerraum in der Verpackung lasse sich für sperrige Gegenstände wie Tischventilatoren nicht einhalten.

    (Quelle: dpa)

    Bild:Uwe Zucchi– dpa

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