Verpackungsmüll ist ein großes Problem. Im Jahr 2023 fielen dem EU-Statistikamt Eurostat zufolge 177,8 kg Verpackungsabfälle pro Einwohner an. Die neue europäische Verpackungsverordnung (VO (EU) 2025/40) , schafft einen aktualisierten Rechtsrahmen für Verpackungen und Verpackungsabfälle in der Europäischen Union. Das neue Regelwerk soll dafür sorgen, dass der Verpackungsmüll in der EU bis 2040 schrittweise um mindestens 15 % im Vergleich zu 2018 reduziert wird. Bis 2030 sollen es zunächst 5 % weniger sein, bis 2035 dann 10 %.
Was ändert sich bei den Verpackungen?
Alle in Verkehr gebrachten Verpackungen müssen den neuen Regeln zufolge künftig recyclingfähig sein. Das trifft demnach dann zu, wenn eine Verpackung für das stoffliche Recycling gestaltet ist und getrennt gesammelt, sortiert und in großem Maßstab recycelt werden kann. Für bestimmte Verkaufsverpackungen gelten Ausnahmen – unter anderem für Verpackungen aus leichtem Holz, Kork, Textil, Gummi, Keramik, Porzellan oder Wachs. Unabhängig von der EU-Verpackungsverordnung plant Finanzminister Lars Klingbeil (SPD) zudem für das kommende Jahr eine Plastikabgabe, die die Verwendung des Materials verteuern soll.
Für Kunststoffverpackungen gelten künftig verbindliche Mindestquoten für den Einsatz von Rezyklat aus Verbraucher-Kunststoffabfällen. Die Umsetzung erfolgt in zwei Stufen.
- Ab dem 1. Januar 2030: 30 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen mit Polyethylenterephthalat (PET) als Hauptbestandteil (ausgenommen Einweggetränkeflaschen), 10 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET (ausgenommen Einweggetränkeflaschen), 30 % bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff, 35 % bei anderen als den vorherigen genannten Kunststoffverpackungen
- Ab dem 1. Januar 2040: 50 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen mit PET als Hauptbestandteil (ausgenommen Einweggetränkeflaschen), 25 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET (ausgenommen Einweggetränkeflaschen), 65 % bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff,, 65 % bei anderen als den vorherigen genannten Kunststoffverpackungen
Ab dem 12. Februar 2028 müssen Verpackungen und an Obst und Gemüse angebrachte Aufkleber, die unter die Definition kompostierbarer Verpackungen fallen, den Normen für industrielle Kompostierung und gegebenenfalls für Eigenkompostierung entsprechen. Mitgliedstaaten können zusätzliche Vorgaben zur Kompostierbarkeit bestimmter Verpackungen erlassen.
Was gilt für übergroße Verpackungen?
Verpackungen, die etwa durch Doppelwände, falsche Böden oder unnötige Schichten das Produkt größer wirken lassen, sind künftig grundsätzlich untersagt. Ab dem 1. Januar 2030 gelten neue Regeln für die Größe von Verpackungen insgesamt: Dann müssen Hersteller und Importeure dafür sorgen, dass die in Verkehr gebrachten Verpackungen so klein wie möglich sind. Außerdem gilt ab 2030, dass Verpackungen für den Transport und Umverpackungen – beispielsweise Kartons bei Bestellungen im Online-Handel – maximal 50 % Leerraum haben dürfen. Der Platz, der etwa mit Papier, Luftpolsterfolie oder Styropor-Chips gefüllt ist, gilt auch als Leerraum.




