Ende dieses Jahres wird mit der neuen Fassung der Maschinenrichtlinie [1] ein wichtiger neuer Bestandteil der europäischen Gesetzgebung zur Lebensmittelhygiene in Kraft treten. Sie wird dann die bereits seit einem Jahr gültige allgemeine EU-Werkstoff-Verordnung [2] und auch die übrigen EU-Bestimmungen zur Lebensmittelhygiene, die seit April 2004 Rechtskraft haben [3], ergänzen. Welchen Einfluss haben die aktuellen Neuerungen auf die lebensmittelverarbeitende und -produzierende Industrie?
Eric Partington, Dr.-Ing. Jürgen Hofmann
Die bestehenden Regelungen zur Lebensmittelhygiene verlangen schon jetzt, dass ein Lebensmittelhersteller Vorkehrungen zur Lebensmittelsicherheit trifft, die auf den HACCP-Richtlinien basieren. Damit soll nicht nur das Risiko von Nahrungsverunreinigungen minimiert, sondern auch die Eignung der Lebensmittel für den menschlichen Verzehr sichergestellt werden. Die EU-Werkstoff-Verordnung verlangt zudem, dass Materialien, die in Berührung mit Lebensmitteln kommen, keine Bestandteile in gesundheitsgefährdenden Mengen an die Lebensmittel abgeben oder eine unvertretbare Veränderung der Lebensmittel zur Folge haben dürfen.
Nach der geänderten Maschinen-Richtlinie sind jetzt Hersteller, Importeure oder Händler von Anlagen zur Lebensmittelverarbeitung direkt dafür verantwortlich, dass die verwendeten Werkstoffe und Bauweisen der verkauften Anlagen und Bauteile den jeweils anwendbaren EU-Bestimmungen entsprechen. Diese Bestimmungen sind auf alle Teile anzuwenden, die in der EU verkauft werden sollen, unabhängig davon, ob sie in der EU hergestellt wurden oder nicht. Die geänderte Maschinenrichtlinie wird ab dem 29. Dezember 2009 durchsetzbares Recht. Anders als bei vorhergehenden Änderungen gibt es keine Übergangsfrist.
Eine der wichtigsten Änderungen ist, dass die neue Maschinenrichtlinie bekräftigt, dass die Hersteller für das hygienische Design ihrer Maschinen selbst verantwortlich sind. Der Begriff „hygienisch“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass Konstruktion und verwendete Werkstoffe so auszuwählen sind, dass sich erstens keine Verschmutzungen aufbauen können, die später zu einer Kontaminationen des Produktes führen könnten. Und zweitens, dass die Maschine so konstruiert ist, dass sie einfach gereinigt werden kann.
Darüber hinaus verlangt die neue Verordnung auch, dass der Transfer von Materialien zwischen Lieferant und Kunden dokumentiert werden muss – und zwar mindestens für eine Rückverfolgungsstufe in beide Richtungen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen nicht verarbeiteten Werkstoff oder ein Maschinenbauteil handelt. Der Grund für die Regelung: Sollten Zweifel über die Werkstoffspezifikation eines bestimmten Teils bestehen, ist es möglich zu bestimmen, von welchem Zulieferer das Rohmaterial stammt oder welcher Kunde die in Frage stehende Komponente erworben hat. Die Maschinenrichtlinie stellt außerdem höhere Anforderungen an die Werkstoffauswahl. Werkstoffe, die in Kontakt mit Lebensmitteln kommen, müssen jetzt nicht nur passend zum verarbeiteten Lebensmittel ausgewählt werden, sondern auch den Reinigungsprozeduren und den dabei eingesetzten Chemikalien widerstehen.




